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Taxordnung von 1645

© Dorfgemeinschaft
Röhrenfurth

800 Jahre Röhrenfurth (1982)
Geschichte und Geschichten eines Dorfes
Aktualisierte Ausgabe

Die Taxordnung von 1645 der Landgräfin Ameliä Elisabeth von Hessen
Von Waren und ihren Preisen, sowie den Berufen und ihrer Entlohnung

Am 30. Juni 1645 wurde von der "Durchleuchtigen und HochgebohrnenFürstin und Frawen, Frawen Amelia Elisabethen, Landgräfin zu Hessen, gebohrner Gräffin zu Hanau-Müntzenberg, Gräffin zu Catzelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. als Vormünderin und Regentin des Nieder-Fürstenthumbs Hessen ec." die "erneuerte Tax-Ordnung aller Wahren und Victualien, auch Hand-wercker und Taglöhner..." erlassen (die alte Tax-Ordnung stammte aus dem Jahre 1622).
Die Landgräfin Amelia Elisabeth von Hessen, Schwester des Großen Kurfürsten v. Brandenburg, wird als eine gütige Landesmutter geschildert, die bescheiden Hof hielt und mit allen Mitteln versuchte, der Not zu steuern. Ob sie aber mit all ihren "Ausschreiben", Edikten und Verordnungen Erfolg hatte, bleibt dahingestellt; denn zu groß war das Elend drei Jahre vor Beendigung des 30jährigen Krieges. Trotzdem ist die "Tax-Ordnung" wert, sich mit ihr näher zu beschäftigen. Da lesen wir:

I. Vom Backen und dem Brodt-Kauff
"Und also soll der Satz des Brodts und der Wecke nach dem Fruchtkauffe gerichtet und gesetzet... werden".
Ein Viertel guter, reiner Frucht sollte bezahlt werden:
Weitzen, Erbsen, Linsen jeweils 3 Thaler, Korn, Bonen, Wicken mit 2. 1/4 Thaler, Andacht (auch Dinkel oder Spelz genannt = Buchweizen, ein Knöterichgewächs mit bucheckerähnlichen Früchten, wurde zu Grieß und Grütze gemahlen, auch zu Brot verarbeitet) mit 2 Thaler und haffer mit 1. 1/2 Thaler. Und die Becker sollen ein "gut, schön, rein und gar brodt und Wecke von gutem Roggen und Weitzen, mit keinem Gersten oder anderm Meel vermenget, zu feylen Kauff verbacken."
Damit kein Bäcker diese Anweisungen mißachtete, hielten die Polizisten und Marktmeister ein strenges Auge darauf und mußte "alle acht Tage, und zwar ohnverwarneter sachen, visitiret, auch ohne und ausser solchen Visitationen unter der Hand Wecke und Brod probiret werden".
Es sollte das Brot 1 Albus und ein Wecke 1 Heller kosten, wenn 1 Viertel Korn 1 Gulden (27 Alb.) wert war.

II. Vom Fleisch-Kauff und Feder-Viehe
Auch hierbei fiel den "Markt- und Schatzmeistern" eine besondere Aufgabe zu. Sie mußten "das Pfund Fleisch, nach billichem werth, jedesmahl würdigen und schätzen, und solches auf ein Täffelein verzeichnet vor die Fleischbänke... hangen lassen". Auch die Kontrolle der Gewichte und Waagen gehörte zu ihrem Aufgabenbereich. Sie sollten "wann von den Metzgern ein außländischer guter feister Ochse umb 20 Reichsthaler oder darüber eingekauft und bezahlet worden, ein Pfund (500 g) desselben guten feisten Ochsenfleisches, schätzen oder würdigen auff 16, 18, oder 19 Heller, und nicht darüber". 1 Pfund "Caldaunen sampt dem Roden" sollte 12 bis 16 Heller und nicht mehr kosten, 1 "Ochsenmaul der grossesten Gattung" 2 Alb. 4 Hlr., 1 "Zunge, die gröste Gattung" 8 Alb., 1 Pfund Rind- oder Kuhfleisch 14 bis 17 Hlr., Kalbfleisch 10 bis 14 Hlr. Schaffleisch war knapp und sehr teuer, und es sollte sich jeder Metzger hüten, Ziegenfleisch für Schaffleisch zu verkaufen. Schweinefleisch durfte "des besten ein Pfund umb 21 Heller gegeben werden". Ein gutes Lamm durfte 13 bis 15 Albus, 1 junge Ziege 10 Alb., 1 Sponferkel ebenfalls 10 Alb. kosten, 1 Gans nach Michaelis höchstens 9 Alb., 1 Kapaun 8 bis 10 Alb., 2 junge Tauben 3 Alb.," eine steige Eyer von Ostern bis Johannis 3 Alb., uffs höchste umb 5 Alb., "Ein Klopff Sprienen (Stare), darinn 10 seyen, 2. 1/2 Alb. Ein Klopff Sperlinge von 10 Vögeln 1.1/2 Alb.".

III. Vom Fischwerck
"Damit auch in dem Fischkauff eine gewißheit möge gehalten werden, sollen dieselben, ausser den Grundein und Kräbsen, alle nach dem Gewicht verkaufft... werden".
1 Pfund lebende Hechte durfte 3 Alb. kosten
1 Pfund Forellen 3. 1/2 Alb., 1 Pfund Carpfen 2. 1/2 Alb.,
"Barmen, Ael, Bärsicken, oder Bratfisch ein Pfund = 16 Heller"
"Ein Pfund Blecken oder andere kleine Fische von 8 bis 10 Heller."
"Wann aber die Fische abgestanden und todt, soll jedes Pfund 4 Heller geringer als die lebendige gegeben werden.
1 Steige Kräbse klein und grosse durcheinander 3. 1/2 Alb."
Den Soldaten wurde das Fischen verboten und den "Soldaten-Weibern"der direkte Kauf beim Fischer (Ob sie sich daran gehalten haben ?).

IV. Von Höckern und Höckerwaaren
"Die Höcker sollen gute, frische und düchtige Waaren feyl haben, unnd dieselbe in nachfolgendem Tax unnd werth, mit vorbewust unserer Beampten, Bürgermeister, Rath und Vorstehern jeden Orts... verkauffen", nachdem der Verkauf öffentlich bekannt gemacht worden war.
1 Pfund Butter durfte - je nach dem Einkaufspreis für ein Fass - von 1 Alb. 11.1/3 Hlr. bis zu 4 Alb. 2 Hlr. verkauft werden, geschmelzte Butter von 2 Alb. 4 Hlr. bis 4 Alb. 4 Hlr., das Pfund "Holendisch oder Texkäse" von 8 Hlr. bis 2 Alb. 8 Hlr., "Friesich oder Grün-Käse" von 4 Hlr. bis 10 Hlr.
Brand-Häring durfte 2 bis 4 Hlr. das Stück kosten, 1 Circkelhäring 3 bis 4 Hlr., Platteisen oder Schollen "die Mittelgattung das paar" 1 Alb. 2 Hlr. Unschlitt (Kerzentalg) und Liechter waren für 1 Albus 8 Hlr. bis 3 Alb. 4 Hlr. zu haben. Für Thran und Salfett zahlte man 3 Alb. 8 Hlr. bis 9 Alb. 8 Hlr. pro Maaß (2 Liter), Wagenschmer kostete im Durchschnitt 8 Hlr. das Pfund.
Für Honig löste der Bauer zwischen 9 Hlr. bis 2 Alb. 6 Hlr. pro Pfund je nach Qualität. Ein Pfund Wachs 6 bis 10 Alb. "nach gelegenheit der Jahre".

VI. Vom Bier und Weinkauff
"Hierbei wird ein grösser mangel gefunden, als an den Accißschreibern oder Bierschmäckern und ihrer uffsicht..." Die Accißschreiber (Männer, die die laufenden Brau-Abgaben zu errechnen und zu notieren hatten) und die Bier-schmecker (Männer, die durch Geschmacksproben die Güte des Bieres prüfen mußten) waren wohl durch die vielen kostenlosen Proben etwas nachlässig in ihrer Aufsichtspflicht geworden.
Für "ein Gebräw" einfaches Bier mußten 15 Viertel Gerste und 90 Pfund Hopfen, für ein "Duppelbier" dagegen 24 Viertel "harte Frucht und 140 Pfund gutes Hopffens" angeschlagen werden.
Das Maaß (2 Liter) einfaches Bier kostete — je nach Einkaufspreis für Gerste und Hopfen — zwischen 6 und 10 Hlr., das "Geduppelte" (Starkbier) zwischen 10 und 20 Hlr.
Der Braumeister erhielt als Lohn "von einem gantzen Gebräw" 18 Albus, sein "Folger" (Vertreter) 12 Alb., der Brauknecht 9 Alb., zusätzlich (alle drei zusammen) Essen und Trinken von 1 Thaler 16 Albus Wert.
Es durfte auch nicht nur Starkbier oder einfaches Bier gebraut, sondern mußte „eins umbs andere gebrawet werden".

XIV. Von Schmieden und Eysenwerck
"Von einem Wagen mit vier Rädern, sampt den Achsen und der Deisel und Langwedt zu beschlagen, daß der Schmied das Eysen darzu thue von 13 bis in 14 Thaler".
Ein neues Rad zu beschlagen kostete 2 Thal, und 24 Alb., eine neue "Eygde" (Egge aus Holz) mit Zubehör zu beschlagen von jedem Zincken 1 Alb.
Ein neues Hufeisen aufzuschlagen "vor ein groß Fuhrmanspferd" 3. 1/2 Alb., "ein Eymer von 5 Maaßen (10 Liter) zu beschlagen mit dem rümpffe" 5.1/2 Alb. Für einen neuen Spaten, mußte man 4 Alb. ausgeben, für eine neue Mistgabel ebenfalls 4 Alb., dasselbe für einen Misthaken.
Eine Axt schlug mit 10 bis 14 Alb. zu Buche, eine Handbarte je nach Größe und Güte mit 5 oder 6 Alb., eine Schreinersäge nach ihrer Größe mit 5 bis 16 Alb.
Der Fruchtschneider oder Graß-Meder mußte für eine Sense 16, 18 oder 20 Alb. ausgeben und für eine Sichel 2 Alb. bei einem Schnitterlohn von 10 Alb. für einen Acker (ca. 24 ar) Korn, Weizen, Gerste oder Dinkel bzw. 6 Alb. für einen Acker Wiese.
Für alles nur Denkbare waren die Preise festgesetz. Ein "Mühleysen" (Spitzmeisel zum Schärfen der Mühlsteine) mit der Haue und Pfanne kostete 6.1/2 bis 7. 1/2 Gulden, ein "Mühleisen zu stählen" 5 bis 7 Alb., eine Kuhkette 5 bis 6 Alb., 100 Hufnägel 3. 1/2 bis 4. 1/2 Alb.
Es folgen die Preise für die Waren der Messerschmiede, der Schlosser, der Sporer, der Kupferschläger und Rothgiesser, der Kürschner, der Hut- oder Filzmacher, der Wollweber, der Schwarz- und Blaufärber, der Lohn- und Weißgerber usw.

XIX. Von Schneidern
"Nach deme die Schneider eine zeithero sich angemaßet, die Tuche oder andere materialien in ihre häuser zu nehmen und daselbst zuzuschneiden, soll ihnen solches hiermit gänztlich verbotten... sein". Auch sollten sie die Stoffe vor den Augen der Kundschaft zuschneiden. Bei Verstoß mußten sie einen Gulden Strafe zahlen, was zusätzlich in ihren Zunftbrief "eingerücket werden soll". Bei ihrem Verdienst waren sie also nur auf ihrer Hände Arbeit angewiesen, und die wurde schlecht bezahlt; denn "von einem schlechten (im Sinne von einfach) wüllen oder barchen Kleyde, Hosen und Wammes ohne Schnüre, vor einen schlechten Bürger oder bawern von schlechtem Tuch" bekam er 18 Alb., aber "von reinem Tuch" 24 bis 26 Alb. Macherlohn. Für einen langen Trauermantel einer erwachsenen, großen Person 18 Alb., "von einem schlechten (einfachen) wüllen Mantel nur den Kragen und forne herab gefüttert, ohne schnür" 8 Alb. Bei "Weiber-Kleydung" erhielt er für einen Unterrock oder Schürze, einfach aufgemacht und unten mit wollenem Tuch besetzt, oben mit einer Schnur eingefaßt 18 Alb., für einen "gefaltenen Mantel, aber mit Safnmet oder Glaßbrem außgemacht gar klein gefalten von 100 oder mehr falten" 16 Albus. Und das alles handgearbeitet !

XXV. Von Schuestern und dem Lederkauff
"Vor ein paar Stiefeln mit oder ohne absetzen, mit dreyen Sohlen, von trockenem, Preusischem, oder geschmiertem Leder, vor erwachsene Personen, nach deme sie groß und wol gemacht, auch die Knie oder stülpen groß seynd, von 2.1/2 bis 3.1/2 Thaler, und nicht darüber. Die kleinere aber nach proportion geringer." (In diesen und den nachfolgenden Preisen war das Material inbegriffen).
Ein Paar einfache Kutscher- oder Bauernstiefel kostete 1 bis 1.1/2 Thaler je nach Größe und Güte. Ein Paar "gedoppelter Mannschue von trockenem oder geschmiertem Leder mit dreyen guten Sohlen... nach deren große und gute von 21 biß in 26 Alb. Einfache Weiber und Mägde Schue" waren für 8 bis 12 Alb. zu haben, Kinderschuhe von 6 bis 12 Alb., Pantoffeln für Männer, Frauen oder Kinder um 4 Alb. weniger als die Schuhe.
Kam der Schuster in's Haus und wurden alle Materialien gestellt, so erhielt er neben der Kost 2 Alb. für ein Paar einfache Schuh, für "gedoppelte" (Zwiegenähte) aber 3 Alb.
Für das Leder waren folgende Preise festgesetzt:
"Ein Friesische oder grossen Reußen Ochsenhaut 3 oder 3.1/2 Th., eines geringen Reitochsenhaut 1. 1/2 oder 2 Thaler, eine Kühe- oder Landsrindhaut 1. 1/4 oder 1. 1/2 Thaler, ein Kalbfell 6 oder 7 Alb", ein Schaffell mit Wolle, je nach dem Preis der Wolle 7 bis 10 Alb.
Wichtig für das Leben in den Bauerndörfern waren die Sattler, die Riemer, die Seckler oder Beutler, die Seyler, die Schreiner, die Trechßler und Bötticher und besonders noch die Wagner. Die Sattler und Riemer stellten das Sattel-, Zaum-und Zugzeug für das Zugvieh her; die Seckler oder Beutler sorgten für etwas Bequemlichkeit in der Wohnung. So kostete ein "Banckpfuel (Sitzkissen für eine Bank) daran vier rodtgeferbte Hammelsfelle seyn, unterzufüttern, woran der meister das Leder darzu thut 1. 1/2 Thaler". Für ein "Küssen mit geferbten Kalbfellen zu füttern" mit Knöpfen an den Ecken 1 Gulden, ein "par Dornhändtschen" 14 Alb. und ein Paar Handschuhe aus einfachem Schafleder 6 Alb. Die Seyler lieferten "Hasenzwirn" zum damals üblichem Schlingenstellen, "Fischzwirn" für die Anfertigung der Fischnetze, Kutschenstricke, Pflugstricke, Kälberstricke, Schnappen oder Schmitzen für die Peitschen, Zugseile, Kordeln usw.
Die Schreiner waren zuständig für die Herstellung von Fenstern, Türen, Schränken, Truhen, Bänken, Tischen, Kisten, Kästen, Stühlen usw. Eine "eingefasste Stuben oder Cammerthür, sampt dem Futter und zwey Bekleidungen oben mit einem Gesimbs und Krachsteinen, und umher einer leisten" kostete 1 Thaler, eine einfache Tür 7 Alb., ein einfacher Fensterrahmen 6 Alb., ein besserer mit Fase 8 Alb., ein Lehnstuhl 4 Alb. und ein Reisekasten 18 Alb. Die Böttcher fertigten die Bottiche an für das Pökeln des Fleisches, für Sauerkraut, Badezuber, Fässer für Wein und Bier.
Die Drechsler lieferten die Keltern für das Obst, das Räderwerk für die Mühlen, aber auch Spinnräder, Webstühle, Haspel, Brechen und Hechel für die Flachsverarbeitung.
Ohne den Wagner, der oft auch noch Schreiner war, hätten sich auf dem Bauernhof keine Räder gedreht. Er fertigte die Wagen an mit allem Zubehör und für alle Zwecke, ebenso Eggen und Pflüge, Schwängel und Leitern. Er reparierte Räder, Schemel, Rungen, Speichen, Deichseln und fertigte eine neue "Langwid" an. Ein Paar neue Räder kosteten 1. 1/2 Thaler, ein neuer Schemel mit Rungen 7 Alb., eine neue Speiche einzuziehen 2 Alb., eine "Eygde" (Egge) mit drei Balken 11 Alb. (die eisernen Zinken setzte dann der Schmied ein), eine Waage mit zwei Schwängein 7 Alb. und ein Paar Ladeleitern, 18 Schuh lang, 1. 1/4 bis 1. 1/2 Thaler.
Da gab es auch noch die Steinmetze, die Steinsetzer, die Mawrer, die Töpfer und Ofensetzer, die Zimmerleuth, die Thielenschnitter, die Weißbänder und Kleiber, sowie die Steindecker und Strohdecker.
Der "Thielenschnitter" hatte die Balken, Latten, Bretter und Dielen zu schneiden (mit der Schrotsäge von Hand gesägt). Sie erhielten als Lohn "von einem Stück Holtz über 2 schue dicke, zu spelzen zu schneiden, nach des Holtzes dickete 6 wol auch 8 Heller", für das Werkzeug dazu — vom Schmied hergestellt — mußten bezahlt werden: Für "eine schrot oder Bodensage" von 20 bis 24 Alb., für "ein schlicht Beil" 18 bis 28 Alb. Aber es gab bereits auch Schneidemühlen, bei denen die Sägen mit Hilfe eines Mühlrades angetrieben wurden. Eine Säge für eine Schneidemühle kostete jedoch 2 bis 2. 1/2 Thaler.
Die Weißbinder und Kleiber erhielten "bey ihrer eygenen Kost, dem Meister 5. 1/2 Alb., dem Knecht 5 Alb., bey der Kost aber dem Meister 2. 1/2 Alb. dem Knechte 2 Alb." als Tageslohn.
Selbst für die rein landwirtschaftlichen Tätigkeiten (damals als Beruf angesehen) wurden die Löhne festgesetzt.
"Die Fruchtschneider, als Korn, Weitzen, Gersten und Dinkel" erhielten für einen Acker zu schneiden 10 Alb. ohne Kost, "bey der Kost einen gantzen Tag zu schneiden: Der Mannperson 2 Alb., der Weibperson 1. 1/2 Alb." Die Drescher erhielten von Jacobi bis Michaelis mit Kost 2 Alb. und von Michaelis bis Martini 1. 1/2 Alb. als Tagelohn, ohne die Kost aber für 40 Garben zu dreschen 15 bis 16 Alb. "Graß und Grommat Medern, sol je von einem Acker gegeben werden: Bey der Kost 2. 1/2 Alb. ohne die Kost 6 Alb." Für einen Acker "Andacht oder Haffer" ohne die Kost 4 Alb. "Stünde aber der Andacht also trede (dicht), daß er durch die siechel abgenommen werde müßte, sol von einem Acker gegeben werden: Ohne die Kost 10 Alb." Für einen Acker Schoten zu schneiden gab es 8 Alb. ohne die Kost.
Weitere Berufe waren die Weinhecker (Weinbergarbeiter), die Fruchtbinder, die Obstbrecher, die Holtzhauer, die Heim- und Hausbecker, die "Heimb-Schlächter", die Boten, die Dienstboten, Knechte und Mägde sowie die Taglöhner.
Den Wäscherinnen "sollen in Tag und nacht bey der Kost gegeben werden, 3 Alb. Auch sollen sie sich der Policeyordnung gemeeß zu verhalten schuldig seyn (nicht zu hoch geschürzt, alle Blösen bedeckt, keinen zu tiefen "Einblick" gewähren), oder darumb nach inhalt derselben bestrafft werden".
Die Heimb-Schlächter (Hausschlachter) "denen soll von jedem Schweyn bei der Kost gegeben werden, 2 Alb. 6 Hlr. aber keine Bradtwurst. Von Heydochsen, Kühen und Landrintern, beneben einer Mahlzeit vom stück 10 Alb. Von einem Kalbe, Hammel, Schaff, von einem stück 2 Alb." Bisher hatten sie "von obgedachter stück einem, den besten Riemen Fleisch zu einem Lohn genommen", das wurde nun bei 5 Gulden Strafe abgeschafft, und sie hatten sich "mit angedeutem gesatztem Lohn begnügen zu lassen".
Der Ackerknecht, "so allerley Arbeit verrichtet, als Seen, Graß- und Häwmachen, seinem Herrn das Futter schneidet, auch den Acker stellet und drischet" bekam pro Jahr: „Zum miede böhmischen (Mietgeld) 8 alb., zu Lohne an Gelde... bey 4 Pferde auffs höchste 14 Thal., bey 3 Pferde 13 Thal., 3 Paar Doppelschue, 6 Ehlen leinen Tuch, halb flächsin* und halb werkin*, jeder gattung". Der "Ackerjunge der ein garben heben kan" bekam im Jahr: "Zum miede böhmischen (Mietgeld) 6 Alb., am gelde 5. 1/2 Thal., Schue und Leinen Tuch wie dem Knechte".
"Einer starken Dienstmagd" war zu geben: "Zum mieden böhmischen" (Mietgeld) 6 Alb., Gelde Lohn 6 pfundt**, Tuch 40 Ehlen, halb Flächsin* und halb Werkin*, und halb breite, oder 20 Ehlen gantze breite. Schue drei par, deren 2 par geduppelt, unnd ein par einfacher. Schleyer, ungefehr 8 oder 9 alb.".
Diese bis ins Detail gehende Aufzählung der Berufe gibt uns einen sehr interessanten Einblick in die damaligen Lebensverhältnisse. Besonders die Hinweise auf die Bestimmungen der "Policeyordnung" lassen darauf schließen, daß man kein gar zu großes Vertrauen in das Geld setzte und versuchte, sich an Naturalien zu halten.
Aber auch sprachlich klärt uns die Tax-Ordnung über manche Wörter unseres Dialekts auf (Händtsche = Handschuhe, Blecke = kleine Fische, Schnappe = Schmitze für Peitschenschnur usw.)

* Siehe auch das Kapitel "Von den Röhrenfurther Leinwebern"
** Pfundt = 1 Pfundt Pfennige = 10 Albus.
6 Pfundt also 60 Albus oder 1 Thaler und 28 Albus
(1 Thaler = 32 Alb., 1 Alb. = 12 Heller)

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