|
|
|
|
Eine weitere Übersetzung, die mit der obigen fast gleichlautend ist, stellte Frau Brunhilde Steuder, Studienrätin an der Gesamtschule Guxhagen - ebenfalls ohne Honorar - dem Verfasser der Chronik zur Verfügung. Beiden ein herzliches Dankeschön). Der unter den Zeugen genannte Graf Henricus von Schwarzenberg hat nichts mit unserem Nachbardorf zu tun. Nach Dr. Armbrust war der Ahnherr der Ritter von Schwarzenberg Eckhard von Sumeringen, der zu Kleinballhausen im thüringischen Kreis Weißens ee wohnte. Erstmalige Erwähnung im Jahre 1262. Friedrich, durch Gottes Gnade der erhabene Kaiser der Römer: Umsicht und das Bemühen um Gerechtigkeit bestimmen das überlegte Verhalten des Kaisers und verlangen, dass wir das, was auf Betreiben des Kaisers und in seiner Anwesenheit verhandelt wird, was entweder durch Gerichtsspruch entschieden oder durch einen Vergleich geregelt wird, schriftlich festhalten, und dass wir es durch unser Ansehen schützen und bekräftigen, damit sich die Parteien später nicht aufgrund eines Richterspruchs oder eines Abkommen dagegen wenden können. Deswegen wollen wir, dass es heute und in Zukunft den Getreuen des Reiches bekannt ist, dass wir durch unsere Vermittlung, in der Verpflichtung, Frieden zu stiften, jenen Streit, der zwischen den beiden von uns geschätzten (Männern/Herren), dem Abt Siegfried von Hersfeld und unserem Neffen, dem Landgrafen Ludwig von Thüringen, lange ausgetragen worden ist, und zwar um die Lehen und die Privilegien, die, wie wir uns gut erinnern, Graf Heinrich, der Bruder des Landgrafen, von dem Abt von Hersfeld erhalten hat, auf folgende Weise beigelegt haben: Der Abt gibt dem Landgrafen alle jene Besitzungen zu Lehen, die andere vom Grafen Heinrich selbst zu Unterlehen erhalten und besessen haben. Jene Lehen und Privilegien aber, die Graf Heinrich selbst für sich genutzt hat, und die nach seinem Tod ohne Besitzer waren, nämlich die Hersfelder Vogtei auf dem Petersberg und dem Johannisberg, Lehen in Rohrbach, in Niederaula, in Dankerode und der Weizen in Bebra, wird der Abt ohne Einschränkungen und ungerechte Belästigungen besitzen, und er wird sie zu seinem und seiner Kirche Nutzen verwalten, falls sie nicht der Landgraf selbst aufgrund eines Richterspruchs vom Abt übernehmen kann oder in der Lage ist, sie zu erhalten, wenn der Abt selbst sie ihm wegen der Verdienste seiner Gefolgsleute freiwillig angeboten hat. |