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Urkunde Ersterwähnung

© Dorfgemeinschaft
Röhrenfurth

800 Jahre Röhrenfurth (1982)
Geschichte und Geschichten eines Dorfes
Aktualisierte Ausgabe

Urkunde der Ersterwähnung


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(Der Text, der in Latein verfassten Urkunde, wurde - in dankenswerter Weise ohne Honorar - von Herrn Jürgen Renner, Studiendirektor an der Gesamtschule Spangenberg, in das heute verständliche Deutsch Übersetzt.
Eine weitere Übersetzung, die mit der obigen fast gleichlautend ist, stellte Frau Brunhilde Steuder, Studienrätin an der Gesamtschule Guxhagen - ebenfalls ohne Honorar - dem Verfasser der Chronik zur Verfügung. Beiden ein herzliches Dankeschön).
Der unter den Zeugen genannte Graf Henricus von Schwarzenberg hat nichts mit unserem Nachbardorf zu tun.
Nach Dr. Armbrust war der Ahnherr der Ritter von Schwarzenberg Eckhard von Sumeringen, der zu Kleinballhausen im thüringischen Kreis Weißens
ee wohnte. Erstmalige Erwähnung im Jahre 1262.

Friedrich, durch Gottes Gnade der erhabene Kaiser der Römer: Umsicht und das Bemühen um Gerechtigkeit bestimmen das überlegte Verhalten des Kaisers und verlangen, dass wir das, was auf Betreiben des Kaisers und in seiner Anwesenheit verhandelt wird, was entweder durch Gerichtsspruch entschieden oder durch einen Vergleich geregelt wird, schriftlich festhalten, und dass wir es durch unser Ansehen schützen und bekräftigen, damit sich die Parteien später nicht aufgrund eines Richterspruchs oder eines Abkommen dagegen wenden können. Deswegen wollen wir, dass es heute und in Zukunft den Getreuen des Reiches bekannt ist, dass wir durch unsere Vermittlung, in der Verpflichtung, Frieden zu stiften, jenen Streit, der zwischen den beiden von uns geschätzten (Männern/Herren), dem Abt Siegfried von Hersfeld und unserem Neffen, dem Landgrafen Ludwig von Thüringen, lange ausgetragen worden ist, und zwar um die Lehen und die Privilegien, die, wie wir uns gut erinnern, Graf Heinrich, der Bruder des Landgrafen, von dem Abt von Hersfeld erhalten hat, auf folgende Weise beigelegt haben: Der Abt gibt dem Landgrafen alle jene Besitzungen zu Lehen, die andere vom Grafen Heinrich selbst zu Unterlehen erhalten und besessen haben. Jene Lehen und Privilegien aber, die Graf Heinrich selbst für sich genutzt hat, und die nach seinem Tod ohne Besitzer waren, nämlich die Hersfelder Vogtei auf dem Petersberg und dem Johannisberg, Lehen in Rohrbach, in Niederaula, in Dankerode und der Weizen in Bebra, wird der Abt ohne Einschränkungen und ungerechte Belästigungen besitzen, und er wird sie zu seinem und seiner Kirche Nutzen verwalten, falls sie nicht der Landgraf selbst aufgrund eines Richterspruchs vom Abt übernehmen kann oder in der Lage ist, sie zu erhalten, wenn der Abt selbst sie ihm wegen der Verdienste seiner Gefolgsleute freiwillig angeboten hat.
Damit aber diese Übergabe mit größerem Gewicht bekräftigt wird, hat der Landgraf in unsere rechte Hand und die unseres Sohnes, des Königs Heinrich, und des Abtes selbst nach Nennung von Bürgen und in Anwesenheit von Zeugen fest versprochen, dass er niemals diesem Vergleich widersprechen und nicht darauf drängen werde, ihn außer Kraft zu setzen. Bürgen dieser Vereinbarung sind: Graf Elgerus de Honstein, Graf Sibodo de Scartvelt, Albertus de Hildemburc, Meinhardus de Mulemberc, Thidericus Burggraf de Cappelendorf, Gutehardus de Scigemberc, Eckehardus de Guteren, Meynfridus de Cimberen, Udo de Tolpestede, Bertoldus de Rornefurt. Zeugen aber sind: Fridericus Herzog von Schwaben, Godefridus, Kanzler des Kaiserhofes, Rudolfus, der erste Notar desselben Hofes, Burkhardus, der Vorsteher von Schenberc, Albertus de Bisenrodhe, Albero, der Kämmerer der Hersfelder Kirche, Otto, der Vorsteher von Hagenenroht, der Kaplan Wicelo, Graf Erwinus de Geligen, Graf Cancelinus de Zwerin, Graf Otto de Kirhberc, Graf Henricus de Suarzenberc, Graf Guntherus de Kevernberc, Albertus de Grombahc, Graf Hoyerus de Waltingerodhe und dessen Bruder Burchardus und mehrere andere.

Verhandelt im Jahre 1182 am 30. November in der Stadt Erfurt.

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